Rechtsprechung
   BFH, 03.03.2006 - V S 1/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5300
BFH, 03.03.2006 - V S 1/06 (https://dejure.org/2006,5300)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2006 - V S 1/06 (https://dejure.org/2006,5300)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2006 - V S 1/06 (https://dejure.org/2006,5300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.08.2005 - V B 84/05

    Beiladungsprätendent - Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 03.03.2006 - V S 1/06
    Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. August 2005 V B 84/05 als unbegründet zurückgewiesen.

    Soweit der Antragsteller eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ff., 580 der Zivilprozessordnung --ZPO--) begehrt, fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes (zu den Anforderungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1992 IV K 1/91, BFHE 167, 287, BStBl II 1992, 625, unter 2. der Gründe, m.w.N.); denn inwiefern die Akten der vom Antragsteller bezeichneten Verfahren für das Verfahren V B 84/05 und das vorausgehende Verfahren vor dem FG (5 K 5451/03) von Bedeutung sein können, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

    Im Übrigen hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. August 2005 (V B 84/05) die Auffassung des FG bestätigt, dass dem Antragsteller als im Verfahren 5 K 5451/03 nicht Beteiligten (§ 57 FGO) keine Akteneinsicht gewährt werden muss.

  • BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 03.03.2006 - V S 1/06
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit dem (außerordentlichen) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verstoßen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.).

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, und in BFH/NV 2005, 1458; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 111; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 96 Anm. 30; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 217, jeweils m.w.N.).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFH/NV 2006, 198, Zeitschrift für Steuern und Recht 2005, Heft 24, R 938; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

  • BFH, 30.06.2005 - III B 63/05

    Keine Beschwerde gegen BFH-Entscheidungen

    Auszug aus BFH, 03.03.2006 - V S 1/06
    Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung scheidet aus (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019, m.w.N.).

    Im Übrigen hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2019, m.w.N.).

  • BFH, 25.02.1992 - IV K 1/91

    Unzulässigkeit eines Restitutionsantrags

    Auszug aus BFH, 03.03.2006 - V S 1/06
    Soweit der Antragsteller eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ff., 580 der Zivilprozessordnung --ZPO--) begehrt, fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes (zu den Anforderungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1992 IV K 1/91, BFHE 167, 287, BStBl II 1992, 625, unter 2. der Gründe, m.w.N.); denn inwiefern die Akten der vom Antragsteller bezeichneten Verfahren für das Verfahren V B 84/05 und das vorausgehende Verfahren vor dem FG (5 K 5451/03) von Bedeutung sein können, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
  • BFH, 17.05.2005 - VII S 17/05

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 03.03.2006 - V S 1/06
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, und in BFH/NV 2005, 1458; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 111; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 96 Anm. 30; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 217, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - V S 10/07

    Begründung eines Befangenheitsantrags - Entscheidung bei pauschaler Ablehnung

    Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller ferner im Verfahren vor dem GmS-OGB 3/07 mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 A, C und D als befangen wegen der Mitwirkung an den Beschlüssen des Senats in den Verfahren V B 84/05, V S 1/06 und V S 12/06 abgelehnt hat.

    Auch die Begründung des weiteren Ablehnungsgesuchs im Schriftsatz vom 16. Mai 2008 vor dem GmS-OGB 3/07, die abgelehnten Richter seien durch ihre Mitwirkung an den Beschlüssen des Senats in den Verfahren V B 84/05, V S 1/06 und V S 12/06 "in exponierter Stellung schon bei der objektiven Manipulation der Rechtssache involviert" gewesen und hätten "wiederholt in Kenntnis der wahren Rechtssache und trotz Vorlage der Beweise gegenteilig entschieden", ist bei vernünftiger objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar.

  • BFH, 06.05.2008 - IX S 12/08

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Vielmehr kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 FGO mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, dass das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verstoßen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO beinhaltet für das Gericht die Verpflichtung, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1314, m.w.N.).

  • BFH, 27.12.2006 - V S 24/06

    Anhörungsrüge

    Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFH/NV 2006, 198; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; in BFH/NV 2006, 1314).

  • FG Berlin, 10.05.2006 - 6 B 6188/05

    Anhörungsrüge gemäß § 133 a FGO und Ablehnungsgesuch gegen die Senatsmitglieder

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH, Beschluss vom 9. August 2005, V S 1/06, m. w. N., nicht veröffentlicht).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (BFH, Beschluss vom 9. August 2005, V S 1/06, m. w. N., nicht veröffentlicht).

  • BFH, 09.06.2008 - V S 40/07

    Zu den Anforderungen an eine Anhörungsrüge

    Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFH/NV 2006, 198; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; in BFH/NV 2006, 1314).

  • BFH, 29.04.2008 - V S 19/07

    Anhörungsrüge nur bei Verletzung rechtlichen Gehörs - keine Gesamtüberprüfung der

    Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, m.w.N.; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75; in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, und in BFH/NV 2006, 1314).

  • BFH, 12.06.2009 - II S 9/09

    Zweck der Anhörungsrüge - Keine Begründungsergänzung durch Anhörungsrüge -

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, und vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75, und in BFH/NV 2006, 1314).

  • BFH, 14.10.2008 - II S 14/08

    Anhörungsrüge: Anforderungen an Begründung

    aa) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, und vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75, und in BFH/NV 2006, 1314).

  • BFH, 27.12.2006 - V S 25/06

    Voraussetzungen der Anhörungsrüge; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFH/NV 2006, 198; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; in BFH/NV 2006, 1314).

  • BFH, 29.05.2008 - V S 43/07

    Richterablehnung - Gegenvorstellung - keine Beiladung nach wirksamer

    Der Antragsteller, der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners P, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2006 V S 1/06 (BFH/NV 2006, 1314).

    Mit Beschluss gleichen Datums V S 12/06 (BFH/NV 2007, 1148) verwarf der BFH die Beschwerde sowie die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss in BFH/NV 2006, 1314 als unzulässig.

  • BFH, 02.01.2007 - XI S 27/06

    Rechtliches Gehör; Gegenvorstellung

  • BFH, 02.04.2007 - IX S 13/06

    Anhörungsrüge

  • BFH, 05.12.2006 - V S 22/06

    Vertretungszwang; Anhörungsrüge

  • BFH, 05.12.2006 - V S 23/06

    Verstoß gegen den Vertretungszwang im finanzgerichtlichen Verfahren; Erlass

  • BFH, 08.07.2008 - IX B 54/08

    Geltendmachung von Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils - Keine

  • BFH, 10.12.2014 - V S 32/14

    PKH-Antrag durch nicht postulationsfähige Person im Wiederaufnahmeverfahren (§

  • BFH, 24.02.2009 - I B 172/08

    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines

  • BFH, 15.03.2007 - XI S 33/06

    NZB: Absehen von der Begründung über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 26.02.2008 - VIII S 3/08

    Zweck der Anhörungsrüge - Gehörsverletzung

  • BFH, 07.02.2007 - V S 12/06

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht